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Ticket vom Schwarzmarkt - Der Selbstversuch (tsp)

Begonnen von Deer Hunter, 15 Juni 2006, 17:43:29

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Deer Hunter

Im aktuellen Tagesspiegel, genauer gesagt in der dort täglich erscheinenden Sonderbeilage "11 Freunde täglich" geht es in dem Hauptartikel um einen Reporter, der sich ohne Ticket zum Spiel Brasilien - Kroatien macht um dort gezielt auf dem Schwarzmarkt eine Eintrittskarte zu kaufen.
Der Bericht ist relativ lang und ist sehr detailliert beschrieben, wie der Reporter z. B. erwähnt wie viele und was für Schwarzmarkthändler ihm ein Angebot unterbreiten, usw. Außerdem berichtet er von seiner persönlichen Höchstgrenze, die er für das Ticket ausgeben möchte. Am Ende des Artikels - leider gibt es den Artikel nicht Online zu lesen - ist er erfolgreich und kauft eine Karte für 350,- Nun steht auf dem personalisiertem Ticket der Name "Ola Thon" und er befürchtet nicht reingelassen zu werden, kommt aber letzten Endes doch hinein.
Der Name des Artikels lautet "Need Ticket? Have Ticket!"
Jetzt meine Frage: Hat sich der Reporter strafbar gemacht, indem er das Ticket auf dem Schwarzmarkt kaufte, oder in dem Fall nur der Händler?
Kann der Reporter im Nachhinein dafür rechtlich angeklagt werden?
"Das nächste Lied heißt eigentlich 'Ich bin so wie ich bin' aber weil Bela "auch" ein bisschen mitsingt, heißt es 'FICKEN'!"

zartcore
Ah, tweed. Fabric of the eunuch.

jab

Niels Müller von der taz ist für 100 Öcken in's Stadion. Den Artikel dazu gibt's hier:
http://www.taz.de/pt/2006/06/15/a0171.1/text

Zur rechtlichen Frage habe ich keine Ahnung.

BenZedrin

Na ja, strafbar vielleicht wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zur selbigen vielleicht.

Verboten ist der Erwerb von Karten ja nicht, (also von Privatleuten) sonst würden sich die ganzen eBay Händler doch auch strafbar machen.


dekay

Zitat von: StGB
§ 359 Strafgesetzbuch - Schwarzmarkthandel mit Eintrittskarten

(1) Wer unbefugt Handel betreibt mit zum Eintritt zu abgegrenzt aufgeführten kulturellen oder sportlichen Großereignissen berechtigenden Urkunden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer den Schwarzmarkthandel
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande
begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.

:icon_lol:
Im Ernst: Wie zur Hölle kommt ihr denn darauf, dass sowas strafbar sein soll :00000109: ?

dekay
WHAT DO YOU KNOW, DEUTSCHLAND?

Man Behind The Sun

es ist in vielen fällen NICHT verboten, seine eintrittskarte zu verkaufen. lediglich der große handel mit karten, für den man eine sogenannte reisegewerbskarte haben muss (was aber wiederum auch strafbar ist, da solche "wertpapiere" wie eintrittskarten nicht durch reisegewerbstreibende verkauft werden dürfen) ist strafbar. jedoch kann man niemandem verbieten, seine karte zu verkaufen. es kann ja auch ein plötzlicher zwischenfall auftreten (tod eines verwandten, erkrankung, etc.) somit würde ein verbot des kartenverkaufs eine "unangemessene benachteiligung des käufers" darstellen, und somit sind klauseln in den AGBs wie "die karten sind nicht übertragbar", etc. meistens rechtlich nicht bindlich. (siehe auch hierzu: ralf höckers "neues lexikon der rechtsirrtümer", s. 167-170, "schwarzhandel mit eintrittskarten")
In heaven everything is fine.


dekay

Zitat1. lediglich der große handel mit karten, für den man eine sogenannte reisegewerbskarte haben muss (was aber wiederum auch strafbar ist, da solche "wertpapiere" wie eintrittskarten nicht durch reisegewerbstreibende verkauft werden dürfen) ist strafbar.

2. jedoch kann man niemandem verbieten, seine karte zu verkaufen. es kann ja auch ein plötzlicher zwischenfall auftreten (tod eines verwandten, erkrankung, etc.) somit würde ein verbot des kartenverkaufs eine "unangemessene benachteiligung des käufers" darstellen, und somit sind klauseln in den AGBs wie "die karten sind nicht übertragbar", etc. meistens rechtlich nicht bindlich. (siehe auch hierzu: ralf höckers "neues lexikon der rechtsirrtümer", s. 167-170, "schwarzhandel mit eintrittskarten")

Bitte grundsätzlich zwischen "illegal" (= rechtswidrig), "ordnungswidrig" und "strafbar" unterscheiden: Die allerwenigsten Verstöße gegen deutsches Recht sind mit Strafe bedroht! So ist das Nichtvorhandensein einer Reisegewerbekarte in bestimmten Fällen nicht strafbar sondern "nur" ordnungswidrig (siehe § 145 Gewerbeordnung). Das ist eine ganze Ecke weniger.

Und die Diskussion um die Tickets dreht sich vor allem um zivilrechtliche Fragen, die MBTS beschreibt: Darf der Veranstalter Käufer einer "Schwarzmarktkarte" einfach ausschließen, weil laut ursprünglichen Verkaufsbestimmungen "illegal"? In vielen Fällen eben nicht.

dekay
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Deer Hunter

Es ging mir mit meiner Frage und dem von mir geposteten Beispiel vor allem darum, ob sich der Käufer in irgendeiner Weise strafbar gemacht hat.
"Das nächste Lied heißt eigentlich 'Ich bin so wie ich bin' aber weil Bela "auch" ein bisschen mitsingt, heißt es 'FICKEN'!"

zartcore
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dekay

Zitat von: Deer HunterEs ging mir mit meiner Frage und dem von mir geposteten Beispiel vor allem darum, ob sich der Käufer in irgendeiner Weise strafbar gemacht hat.

Und mir ging es eben darum, zu zeigen, dass sowas natürlich nicht verboten ist! Wenn schon der Handel nicht verboten ist, dann der Erwerb erst recht nicht! Der Käufer wäre nur gestraft, wenn er nicht ins Stadion könnte. Obwohl - wenn er dadurch das England-Spiel verpassen würde :king: ...

dekay
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Deer Hunter

Zitat von: dekay am 26 Juni 2006, 16:03:26
Und mir ging es eben darum, zu zeigen, dass sowas natürlich nicht verboten ist! Wenn schon der Handel nicht verboten ist, dann der Erwerb erst recht nicht

Ok, alles klar. Ich kenne mich mit solchen Dingen gar nicht aus und habe deshalb nachgefragt. Danke für die Antwort. :icon_smile:
"Das nächste Lied heißt eigentlich 'Ich bin so wie ich bin' aber weil Bela "auch" ein bisschen mitsingt, heißt es 'FICKEN'!"

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dekay

Zitat von: Deer HunterOk, alles klar. Ich kenne mich mit solchen Dingen gar nicht aus und habe deshalb nachgefragt. Danke für die Antwort. :icon_smile:

Is'n allgemeiner Grundsatz: Von unerwünschten Sachen wird der Handel untersagt/eingeschränkt, weil dort ja die "Gefahr" der weiteren Verbreitung liegt. Währenddessen ist der Erwerb, der ja nur auf den Handel folgt und nur ein einzelnes Interesse befriedigen soll (und rein praktisch nicht so gut zu verfolgen ist), meistens viel weniger bedroht.

Beispiele:
1. Drogen. Als Marihuana-Händler landest Du vor Gericht. Wenn Du zwei Gramm für den schönen Abend an der Ecke erworben hast und Dich (zumindest beim ersten Mal) blöderweise erwischen ließst, wirst Du wahrscheinlich laufen gelassen (okay, in Bayern vielleicht nicht).
2. Böse Filme. Verkaufe in Deutschland beschlagnahmte Filme und Du bekommst die volle Härte des Gesetzes zu spüren. Wenn Du einen kaufst, passiert Dir nichts.

dekay
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